Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich

Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt. Sie gelten nur im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Sie gelten für alle Lieferaufträge und unsere sonstigen Leistungen in laufender und künftiger Geschäftsverbindung, auch wenn im Rahmen einer Geschäftsverbindung eine besondere Auftragsbestätigung nicht erfolgt. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

Es wird die Geltung deutschen Rechts vereinbart. Das Abkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) und die Regeln des internationalen Privatrechts finden keine Anwendung.

II. Verkaufsbedingungen

Wir liefern nur aufgrund unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen. Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Katalog verkauft und werden möglichst mustergetreu geliefert, ansonsten erfolgt die Lieferung der Ware nach mittlerer Art und Güte. Handelsübliche geringfügige Farb-, Maserungs-, Muster- und Formabweichungen sind vertragsgerecht. Kann die Ware nicht in dem bei Vertragsschluss angebotenen Zustand geliefert werden, weil zwischenzeitlich Änderungen an Serienprodukten vorgenommen wurden, sind wir berechtigt von entsprechenden Lieferverträgen zurückzutreten bzw. zur Lieferung der geänderten Version berechtigt. Geringfügige Abweichungen in Farbe, Maß oder Ausstattung des bestellten Produktes bleiben uns im vorgenannten Fall vorbehalten.

Von uns abgegebene Angebote sind freibleibend. Alle Aufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. Bei Kauf oder Abnahme von Waren ab Fabrik oder Lager gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Auch mündliche Nebenabsprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Einwände gegen die Auftragsbestätigung oder die Bestätigung von Nebenabreden sind uns unverzüglich spätestens innerhalb von 3 Werktagen mitzuteilen. Einkaufsbedingungen des Käufers, auch wenn im Auftrag auf diesen Bezug genommen wird, werden nicht anerkannt.

III. Preise

Alle Preise verstehen sich ab Werk ohne Verpackung, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart ist. Jeglicher Abzug (z. B. von Skonto etc.) bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Es gelten die zum Lieferzeitpunkt gültigen Preise. Erfolgt die Lieferung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, erst nach Ablauf der angegebenen Lieferfrist, so sind wir berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen. Bei Preissteigerungen von mehr als 10 % gegenüber dem vereinbarten Preis wird der Käufer vor Versand benachrichtigt. Dem Käufer steht es frei, in diesem Falle binnen einer Frist von 5 Tagen den Rücktritt vom Vertrage zu erklären. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

IV. Lieferung

1. Alle Fälle höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Rohmaterial- oder Betriebsstoffmangel, gleichgültig, wodurch hervorgerufene Streiks, alle Verfügungen von hoher Hand, welche die Lieferfähigkeit beeinträchtigen, entbinden uns für die Dauer ihrer Auswirkung ohne Schadensersatzverpflichtung von der Einhaltung der Lieferfristen und berechtigen uns ebenso, von eingegangenen Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten. Die gleichen Rechte stehen uns zu, wenn durch unvorhergesehene Preiserhöhungen auf dem Material- und Lohnmarkt Preissteigerungen eintreten, die uns die Lieferung zu den vereinbarten Preisen unzumutbar machen.

2. Im Übrigen berechtigt die Nichteinhaltung von Lieferterminen und Lieferfristen durch uns den Käufer zur Geltendmachung des ihm zustehenden Rechts erst, wenn er uns eine angemessene mindestens 4 Wochen, betragene Nachfrist gesetzt hat.

3. Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, erfolgen Versand und Verpackung auf Rechnung des Käufers. Versandweg und Versandart wählt interlübke aus; die Lieferung erfolgt an die Geschäftsadresse des Käufers, die eine gewerbliche Anlieferung sachgerecht erlaubt. Abweichende Abladestellen müssen schriftlich vereinbart werden.

4. Die Gefahr der Lieferung geht bei Versand durch Fahrzeug oder Vertragsspediteur interlübkes mit der Übergabe der Ware an den Käufer über. Der Käufer ist verpflichtet, Personal und technische Vorrichtungen (Gabelstapler etc.) für die Abladung der Möbel in ausreichendem Umfang auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei Abholung der Ware durch Fahrzeug oder Vertragsspediteur des Käufers geht die Gefahr mit Bereitstellung der Ware im Geschäftslokal oder Lager auf den Käufer über. Die Ware bleibt unversichert, der Abschluss einer Transportversicherung obliegt dem Käufer, wenn dieser eine solche als notwendig erachtet.

5. Bei unberechtigter Nichtabnahme der gelieferten Ware gehen alle Folgekosten und Schäden zulasten des Käufers.

6. Rücksendungen gelieferter Ware werden ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht angenommen.

V. Montage

1. Für den Fall der vereinbarten Montage ist der Kunde verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Zufahrt bis unmittelbar zu den einzurichtenden Räumlichkeiten zu sorgen. Soweit Transportmittel wie Kräne und Lifte vorhanden sind, sind uns bzw. den beauftragten Subunternehmern diese kostenlos zur Verfügung zu stellen.

2. Der Käufer haftet für die Aufbewahrung der gelieferten Fahrnisse am Montageort. Dies umfasst insbesondere die diebstahlsichere und trockene Lagerung der Gegenstände.

3. Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass die Montage ohne Verzögerung durchgeführt werden kann; insbesondere, dass die Monteure durch andere Handwerker nicht behindert werden. Weiter sind die einzurichtenden Räume im Montagebereich, falls nötig, beheizt, gereinigt, ausreichend beleuchtet und mit Stromanschluss versehen, bereitzuhalten. Die Kosten für Strom- und Wasserverbrauch gehen zulasten des Käufers. Böden müssen vom Käufer rutschfest gemacht und ausreichend abgedeckt werden, damit Verschmutzungen bzw. Beschädigungen nicht eintreten können.

4. Sind im Zuge der Montage Verbindungen mit Objekten des Käufers oder Dritter (z. B. Befestigung am Mauerwerk) vorzunehmen, ist der Käufer verpflichtet, uns vor Inangriffnahme der Arbeiten auf gefahrenträchtige Stellen hinzuweisen, insbesondere ist der genaue Verlauf von Strom, Gas, Wasser und sonstigen Leitungssystemen bekannt zu geben.

5. Wir sind nicht verpflichtet, die Eigenschaften der Wände oder Objekte, an denen im Zuge der Montage Befestigungen vorzunehmen sind, zu untersuchen. Hingegen ist der Käufer verpflichtet, uns über Eigenschaften der Wände oder Objekte, die eine einfache und problemlose Montage gefährden könnten, aufzuklären. Jeder Mehraufwand, der durch nicht bekannte Eigenschaften der Wände oder Objekte entsteht, ist vom Käufer zu tragen.

6. Mehrkosten für vom Käufer veranlasste Überstunden und Montageverzögerungen sowie nicht in der Auftragsbestätigung enthaltene Arbeiten bzw. Arbeiten, welche sich aus mangelhaftem Bestand ergeben, werden zusätzlich gesondert verrechnet. Dies gilt auch für den Fall, dass wir die Montage zu Pauschalsätzen übernommen haben bzw. die Montagearbeiten als Nachlass gewährt wurden.

7. Die Reinigung der Räumlichkeiten nach erfolgter Montage ist vom Käufer auf eigene Kosten durchzuführen. Mangels anderslautender vertraglicher Vereinbarungen sind in den von uns angebotenen Montageleistungen, Montage und Anschluss von Elektrogeräten aller Art sowie Beleuchtungskörpern nicht enthalten. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind diese Arbeiten vom Käufer vornehmen zu lassen. Anfallendes Verpackungsmaterial ist vom Kunden auf seine Kosten zu entsorgen.

VI. Abnahme, Abruf

Gibt der Käufer trotz Aufforderung innerhalb einer Frist von einer Woche einen bestimmten Liefertag nicht an, sind wir berechtigt, die gesamte bestellte Menge ohne weitere Fristsetzung oder Benachrichtigung anzuliefern oder auf Kosten des Käufers bei uns oder einem Dritten einzulagern. Mit Ablauf der Wochenfrist geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung auf den Käufer über. Das Gleiche gilt entsprechend, wenn beim Kauf auf Abruf der Käufer die Auftragsmenge binnen 4 Wochen nach Fertigstellung der Ware nicht abgerufen hat.

In den vorgenannten Fällen ist der Kaufpreis nach Ablauf der Wochenfrist sofort fällig. Wir sind berechtigt, Lagergebühren zu beanspruchen.

VII. Zahlung

1. Unsere Rechnungen sind, wenn nicht anders vereinbart, ab Rechnungsdatum in 20 Tagen rein netto Kasse zahlbar, bei Teillieferung entsprechend anteilig. Die Wechselhergabe schließt einen vereinbarten Skontoabzug aus, und zwar auch dann, wenn der Käufer die Diskontspesen trägt.

2. Rechnungen werden auf den Verladetag datiert.

3. Ist der Käufer bzw. dessen Kunde trotz vorheriger Ankündigung zum Liefertermin nicht anwesend und hat er dies vorab nicht unverzüglich mitgeteilt, sind durch den Käufer alle dadurch entstehenden Mehrkosten, insbesondere Anlieferungsversuche oder Lagerkosten zu vergüten. Weiterhin tritt mit einem vergeblichen Anlieferungsversuch die sofortige Fälligkeit des Zahlungsanspruches ein, sofern der Käufer bzw. dessen Kunde hiervon Kenntnis hatte und nicht rechtzeitig seine Verhinderung angezeigt hat.

4. Wechselhergaben sind nur nach schriftlicher Vereinbarung zulässig und werden nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit zahlungshalber angenommen. Sämtliche Kosten einschließlich des Diskonts gehen zulasten des Käufers.

5. Eine Aufrechnung seitens des Käufers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

6. Unsere Rechnungsforderungen sind vom Tage der Fälligkeit ab auch ohne Mahnung mit 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der EZB verzinslich. Dem Käufer steht der Nachweis frei, dass ein Verzugsschaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. § 353 HGB und § 286 BGB bleiben unberührt. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen.

7. Im Fall des Zahlungsverzuges des Käufers oder im Fall des VII. Ziffer 3., haben wir Anspruch auf Schadensersatz, insbesondere auf Ausgleich für Aufwendungen, Gebrauchsüberlassungen und Wertminderung wie folgt: Für infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen, wie z. B. Hin- und Rücktransport sowie Montagekosten usw. erhalten wir Ersatz in jeweils entstandener Höhe. Die Stundenpauschale je Mitarbeiter beträgt 60,00 EUR zzgl. MwSt. und die Fahrtkostenpauschale 1,10 EUR pro km zzgl. MwSt. Diese Kostenansätze gelten auch in den übrigen Fällen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen der Käufer die Kosten zu tragen hat. Befindet sich der Käufer im Abnahmeverzug, hat er nach einer Verzugsdauer von mehr als 14 Tagen die anfallenden Lagerkosten zu bezahlen. Die Lagerkosten betragen 5,00 EUR pro m² und Tag.

8. Löst der Käufer einen Scheck oder Wechsel nicht ein, ist er mit einer Zahlung in Verzug, hat er seine Zahlung eingestellt oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung gleich zu erachten sind, werden alle offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig.

9. Hinsichtlich noch nicht erfolgter Lieferungen sind wir in den vorbezeichneten Fällen berechtigt, offenstehende Lieferungen zurückzuhalten und Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, ungeachtet der weiteren gesetzlichen Möglichkeiten. Das gleiche gilt für den Fall, dass bei dem Käufer Ereignisse eintreten, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn uns solche vor Vertragsabschluss vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt werden. Wird die Vorauszahlung oder die Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer bestimmten Nachfrist geleistet, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

10. In den in VI. Ziffer 8. und Ziffer 9. bezeichneten Fällen sind wir darüber hinaus berechtigt, das Vertragsverhältnis unmittelbar mit dem Endkunden abzuwickeln.

11. Mängelrügen entbinden nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung.

12. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten. Sämtliche Zahlungen sind, sofern Factoring vereinbart ist, mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR-Factoring GmbH, Hauptstraße 131–137, 65760 Eschborn, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abgetreten haben. Auch unseren Vorbehaltseigentum haben wir auf die VR-Factoring GmbH übertragen.

VIII. Schadenersatz wegen Nichterfüllung

Nimmt der Käufer eine ordnungsgemäß bestellte Ware nicht ab oder erklärt der Käufer bereits vor Lieferung wörtlich oder sinngemäß auch durch Schweigen auf eine entsprechende schriftliche Aufforderung, die einen entsprechenden Hinweis auf die Rechtsfolgen dieses Absatzes enthält, dass er diese nicht abnehmen werde, können wir ohne weitere Mahnung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Als pauschalen Schadensersatz können wir vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens 20 % des Kaufpreises als Schadenersatz verlangen. Dem Käufer steht der Nachweis frei, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden sei.

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen (Kaufpreis, Transportvergütung, Verzugszinsen, sonstiger Verzugsschaden etc.) aus der bestehenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Dies stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, wir erklären dies schriftlich. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach der Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwendungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen. Wir sind berechtigt, uns selbst in den Besitz der Kaufsache zu setzen, dem stimmt der Besteller ausdrücklich zu, sodass dies keine verbotene Eigenmacht darstellt.

2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verwerten; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschl. Ust.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung bzw. -verarbeitung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verwertet worden ist. Der Veräußerer nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (§ 305 I Nr. 1 InsO) gestellt ist, kein Scheck- oder Wechselprotest oder keine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen gegen den Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Einziehungsberechtigung bezieht sich auf die gesamte Saldoforderung.

5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 45 % (20 % Wertabschlag, 4 % § 171 I InsO, 5 % §171 II InsO und Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe – derzeit 19 %) übersteigt. Als realisierbarer Wert sind, sofern der Verkäufer nicht einen niedrigeren Wert der Vorbehaltsware nachweist, die Einkaufspreise des Käufers anzusetzen, abzüglich eines zulässigen Bewertungsabschlages von maximal 45 % der zu sichernden Forderung (20 % Wertabschlag, 4 % §171I InsO, 5 % § 171 II InsO und Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe – zurzeit 19 %-) wegen möglicher Mindererlöse. Die Auswahl der freizugebenen Sicherheiten obliegt uns.

X. Gewährleistung

1. Wir leisten für die gelieferten Waren Gewähr für die Dauer von 24 Monaten ab Lieferdatum. Für von uns gelieferte Elektrogeräte und dazugehörige Beleuchtungen beträgt die Gewährleistungs-frist sechs Monate.

Von der Gewährleistung sind insbesondere ausgeschlossen:

- Vom Käufer beigestellte Waren
- Schäden, die sich aus Mängeln im Bestand (z. B. schadhaftes Mauerwerk, Wohnraumfeuchte etc.) ergeben
- Die Verträglichkeit der von uns verwendeten Materialien mit anderen Teilen und Eigenschaften des einzurichtenden Raumes, wie z. B. fremde Einrichtungsgegenstände, Lichtfarben, Raumklima, Heizung und/oder dergleichen unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Bedienung oder Behandlung, Nichtbeachtung der Montageempfehlung, natürliche Abnutzung

2. Der Käufer ist verpflichtet, die Waren unverzüglich auf jegliche Mängel zu überprüfen und jeden Sachmangel unverzüglich schriftlich mitzuteilen, nicht erkennbare Mängel und Fehler dagegen unverzüglich nach ihrer Entdeckung. Bei offensichtlichen Sachmängeln beginnt die Frist mit der Ablieferung der Ware. Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Mängeln und Fehlern gilt die Lieferung als genehmigt und ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.

Der Käufer erfüllt seine Untersuchungspflicht, wenn er, ohne die Verpackung zu öffnen, die Ware durch geeignete Methoden auf äußerlich erkennbare quantitative oder qualitative Mängel prüft. Geeignete Prüfmethoden sind insbesondere aber nicht abschließend (i) die Prüfung der gelieferten Warenmenge, (ii) die Sichtprüfung der Verpackung und (iii) die Prüfung der Ware auf äußerlich erkennbare Transport- und/oder sonstige Schäden.

Die Beanstandung von Verpackung, Spiegeln, Glas, Marmor, Keramik, etc. sind bei Warenannahme auf dem Lieferschein zu vermerken.

Bis zur Erledigung einer Mängelrüge darf die bemängelte Ware ohne unsere Zustimmung weder veräußert noch verändert werden; anderenfalls verliert der Käufer seine Gewährleistungsrechte.

3. Bei berechtigter Mängelrüge können wir nach unserer Wahl die Ware nachbessern, sie zurücknehmen oder Ersatz leisten. Im Falle von zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen. Im Falle der Nachbesserung hat der Käufer die Ware auf Anforderung in der von uns bestimmten Art und Weise an uns zu versenden. Entstehen im Zusammenhang mit der Nachbesserung dadurch Mehraufwendungen, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, so trägt der Käufer die dadurch entstehenden Mehrkosten.

4. Bei erfolgter Nachbesserung oder Ersatzlieferung bleibt die Gewährleistung auf den ursprünglichen Zeitraum nach Ziffer 1 begrenzt.

XI. Zurückbehaltungsrecht/Aufrechnung

Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen, soweit nicht dem Käufer gegenüber einer Kaufpreisforderung anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Gewährleistungsansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis zustehen. Ebenso ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen ausgeschlossen, sofern diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

XII. Schadenersatz

Gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen gerichtete Ansprüche auf Schadenersatz wegen unerlaubter Handlung, Verletzung der Pflichten bei Vertragsverhandlungen, positiver Vertragsverletzung wegen Verzuges und sonstige Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit unseren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

XIII. Datenschutz

Wir sind berechtigt, die durch die Geschäftsverbindung entstehenden Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern und zu verwenden. Von einer Mitteilungspflicht sind wir entbunden.

XIV. Werbung

Es gilt als vereinbart, dass von uns eingerichtete Objekte zu Werbezwecken (Referenzlisten, Prospekte, Presseveröffentlichungen etc.) unter Nennung des Käufernamens sowie bildlicher Darstellungen des eingerichteten Objektes verwendet werden dürfen. Der Käufer räumt uns in diesem Zusammenhang das Recht ein, Fotoaufnahmen von eingerichteten Objekten herzustellen.

XV. Sonstiges

Musterbücher, Kataloge, Fotos, Abbildungen, Skizzen usw. bleiben unser Eigentum und können jederzeit zurückgefordert werden. Unsere Produkte und Markenzeichen, die dem Patent-, Urheber- bzw. Geschmacksmusterschutz unterliegen, dürfen nicht nachgeahmt werden, auch soweit ein Musterschutz nicht besteht. Unterlagen, die ausschließlich für den Käufer bestimmt sind, dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Proben und Produkte oder Oberflächenmuster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe. Es handelt sich dabei nicht um zugesicherte Eigenschaften, das gilt insbesondere für DIN-Angaben.

XVI. Gerichtsstand

Für alle Rechtsstreitigkeiten ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes ist das Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück zuständig. Es steht uns frei, bei einem entsprechenden Streitwert auch das Landgericht Bielefeld anzurufen. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nur im Geschäftsverkehr mit Vollkaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

XVII. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder durch einen später eintretenden Umstand unwirksam werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.


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