Allgemeine Einkaufsbedinungen

1. Geltung

Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten für alle Aufträge (mündlich oder schriftlich) der Firma interlübke, auch wenn der Lieferant die Verträge unter Einbeziehung seiner Geschäftsbedingungen bestätigt. Werden Aufträge von Lieferanten mit abweichendem Inhalt schriftlich bestätigt, gilt die Abweichung nur bei entsprechender schriftlicher Rückbestätigung durch uns. Jegliche Änderungen oder Ergänzungen dieser Einkaufsbedingungen (auch mündliche Vereinbarungen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Lieferant hat unsere Bestellung innerhalb von 2 Werktagen nach dem Datum unserer Bestellung schriftlich zu bestätigen.

Abweichend von diesen Einkaufsbedingungen gilt für alle Bauleistungen, die entweder in Deutschland und/oder von einem deutschen Lieferanten erbracht werden, vorrangig die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in ihrer bei Auftragserteilung geltenden Fassung, es sei denn, dass dies ausdrücklich anders geregelt ist.

2. Angebote, Bestellungen und Bestellunterlagen

Angebote und Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Sofern dies nicht im Einzelfall gesondert vereinbart ist, übernehmen wir für Besuche, Planung und sonstige Vorleistungen, die der Lieferant im Zusammenhang mit der Abgabe von Angeboten erbringt, keine Kosten und vergüten diese nicht.

3. Preis / Zahlungsbedingungen

Die Lieferung bzw. Leistung erfolgt zu vorher vereinbarten Festpreisen. Preiserhöhungen während der Laufzeit von Verträgen sind ausgeschlossen; dies gilt auch bei Rahmen-, Abruf- und Daueraufträgen, sofern dort nichts anderes vereinbart wurde. Erfolgt mit der Auftragserteilung keine Preisvereinbarung, behalten wir uns die Bestätigung vor, auch wenn schon mit der Ausführung des Auftrages begonnen wurde.

Die vereinbarten Preise schließen sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den vom Lieferanten zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ein. Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise geliefert benannter Ort (DAP gemäß In-coterms 2020) einschließlich Verpackung und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Lieferungen außerhalb Ländern der EU gilt im Übrigen geliefert verzollt benannter Bestimmungsort (DDP gemäß Incoterms 2020). Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware ordnungsgemäß zu liefern ist.

Die Zahlung erfolgt nach unserer Wahl durch Überweisung oder Aufrechnung mit Gegenforderungen. Falls nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Zahlungen innerhalb 30 Tage nach Rechnungsdatum abzüglich 3 % Skonto bzw. innerhalb 90 Tage nach Rechnungsdatum netto. Die Frist läuft von dem Zeitpunkt an, an dem sowohl die Rechnung als auch die mangelfreie Ware bei uns eingegangen bzw. die Leistung mangelfrei erbracht wurde. Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

4. Liefertermin

Vereinbarte Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich. Unbeschadet unserer gesetzlichen Verzugsansprüche hat uns der Lieferant bei drohenden Verzögerungen unverzüglich nach deren Erkenntnis noch vor Ablauf der vereinbarten Lieferfrist unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung zu unterrichten. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Ware bei uns oder die rechtzeitige erfolgreiche Abnahme. Vorzeitige Lieferungen oder Leistungen sowie Teil-/Über- und Unterlieferungen bedürfen unserer Zustimmung. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung begründet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

Gerät der Lieferant in Lieferverzug, sind wir berechtigt, einen pauschalen Verzugsschaden in Höhe von 1 % des vertraglich vereinbarten Preises pro vollendeter Woche nach Eintritt des Lieferverzuges, insgesamt jedoch nicht mehr als 10 % des vereinbarten Preises zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt unberührt. Die Pauschale ermäßigt sich, sofern der Lieferant einen niedrigeren oder gar keinen Schaden nachweisen kann.

Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Lieferant nur dann berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat. Befindet sich der Lieferant in Verzug, so ist er verpflichtet, unserem Ersuchen auf Eilversand (Express- oder Eilgut, Eilbote, Schnellpaket, Luftfracht etc.) unverzüglich auf seine Kosten nachzukommen.

5. Mängelhaftung

Der Lieferant übernimmt die Mängelhaftung für die von ihm gelieferten Waren und Dienstleistungen und leistet Gewähr, dass der Liefer-/Leistungsgegenstand die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist sowie dafür, dass die Lieferungen oder Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen Bestimmungen der Behörden und Fachverbände, insbesondere den jeweils gültigen Unfallverhütungsvorschriften Normen und Richtlinien (z. B. DIN, VDE, CE-Konformität etc.) entsprechen.

Die festgelegten Spezifikationen gelten als zugesicherte Eigenschaften. Einschränkungen der gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften zugunsten des Lieferanten durch allgemeine Geschäftsbedingungen bedürfen der gesonderten schriftlichen Bestätigung durch uns. Falls keine abweichende Vereinbarung geschlossen wurde, beträgt die Verjährung für Mängelansprüche 36 Monate ab Gefahrübergang.

Längere vertragliche oder gesetzliche Verjährungsfristen bleiben hiervon unberührt. Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung bzw. Leistung Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.

Neben den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen haben wir im Fall der Mangelhaftigkeit der Sache, soweit die Mangelhaftigkeit auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen ist, nach unserer Wahl Anspruch auf Nachbesserung, Ersatzlieferung, Herabsetzung des Kaufpreises oder vom Vertrag zurückzutreten. Ein Verschulden des Lieferanten ist auch für den Fall gegeben, dass die Mangelhaftigkeit der Sache auf eine mangelnde Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Sache durch den Lieferanten zurückzuführen ist.

Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung nicht in angemessener Frist nach und ergibt sich gleichzeitig die Dringlichkeit der Ersatzlieferung oder Nachbesserung aus der Produktions- oder Ausliefersituation, sind wir berechtigt, die Ersatzlieferung oder Nachbesserung auf Kosten des Lieferanten von einem Dritten durchführen zu lassen. In diesem Fall hat der Lieferant sämtliche Kosten einschließlich eventueller Aus- und Einbaukosten zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind von der Verpflichtung zur unverzüglichen Untersuchung und Mängelrüge gemäß § 377 HGB dahingehend befreit, dass eine Anzeige auch noch innerhalb von 14 Tagen nach Eintreffen der Lieferung bei uns als rechtzeitig gilt. Die vorzeitige Bezahlung bedeutet nicht gleichzeitig die Billigung der Lieferung als vertragsgerecht und fehlerfrei. Soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz oder nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz in Anspruch genommen werden und die Ursache für die Haftung in den Produkten des Lieferanten begründet ist, haben wir einen Anspruch gegen den Lieferanten auf Freistellung der gegen uns erhobenen Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bzw. nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz. Das gilt sowohl für in- als auch für ausländische Produkthaftungsregelungen. Soweit der Lieferant fahrlässig oder vorsätzlich Rechtsmängel der Liefergegenstände verschweigt, die ihm bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, sind wir berechtigt, Schadensersatzansprüche gem. § 437 BGB geltend zu machen. Die vorstehende Haftung des Lieferanten umfasst auch die Freiheit des Lieferantengegenstandes von Rechten Dritter in Deutschland oder im Bestimmungsland sowie die Verletzung gewerblicher Schutzrechte. Wir sind in diesem Falle auch berechtigt, auf Kosten des Lieferanten von dem Inhaber solcher Schutzrechte die erforderliche Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung usw. des Lieferantengegenstandes zu erwirken. Die Verjährung unserer Mängelansprüche beträgt im Fall von Rechtsmängeln 5 Jahre nach Lieferung. Sollte die Verlängerung der Verjährungsfrist nicht der Rechtsprechung standhalten, so gilt die von der Rechtsprechung als angemessene erachteten Verjährung.

6. Technische Änderungen des Lieferantengegenstandes

Bei Fertigung von Serienteilen und Sonderteilen hat der Lieferant jede Änderung des Produktionsverfahrens von Material und Änderungen des benutzten Werkzeuges mit uns abzustimmen.

7. Materialbestellung

Wird von uns zur Erfüllung des Auftrages Material beigestellt, so verbleibt dieses Material im Eigentum der Firma interlübke. Der Lieferant stellt sicher, dass das Material jederzeit eindeutig als unser Eigentum identifiziert werden kann, sorgfältig behandelt wird und vor Beschädigung und Diebstahl geschützt wird. Weiterhin ist der Lieferant verpflichtet, auf unser Verlangen jährlich im Dezember ein Inventar des beigestellten Materials zu erstellen und uns zu übergeben. Wenn der Lieferant Teile, die wir ihm zur Herstellung von Produkten beistellen, verarbeitet, vermischt oder verbindet, so erfolgt dies für uns. Bleibt bei der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Sachen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der beigestellten Sache zu den anderen Sachen. Weiterhin ist der Lieferant verpflichtet, die uns gehörenden Teile zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern und entsprechende Entschädigungsansprüche bereits jetzt an uns abzutreten. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Eröffnung von Insolvenz- oder Konkursverfahren wird uns das Material unverzüglich zur Verfügung gestellt.

8. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse (z. B. Feuer, Wasserschäden, Hochwasser etc.) befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfs zur Folge haben.

9. Informationen und Unterlagen

Sämtliche Vertragsunterlagen, Kopien, Beschreibungen, Muster, Modelle, Werkzeuge, Zeichnungen und anderes Material im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages bleiben Eigentum von interlübke, sind von dem Lieferanten vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Herstellung der vertraglichen Leistungen zu verwenden. Werden die zuvor genannten Informationen/Unterlagen gegen gesonderte Vergütung nach unseren Angaben angefertigt, werden sie unser Eigentum. Patente als Gebrauchsmuster, angemeldete Erfindungen oder anderweitig geschützte Immaterialgüterrechte, die der Lieferant oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen im Rahmen der Tätigkeit für uns entwickelt, werden von uns uneingeschränkt in Anspruch genommen und zum Schutzrecht angemeldet. Diese Schutzrechte stehen eigentumsrechtlich ausschließlich uns zu. Der Lieferant wird technische Verbesserungen bei der Herstellung von Produkten/Leistungen, die er während der Tätigkeit für uns entwickelt hat, uns ohne Verzögerung bekannt geben und sämtliche Rechte daran, insbesondere auch die Urheberrechte auf uns übertragen. Uns steht auch das Recht zu, an Dritte Lizenzen zu erteilen. Soweit eine Übertragung der Urheberrechte aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, räumt der Lieferant uns die weltweiten, gegenständlich und zeitlich unbegrenzten exklusiven Nutzungsrechte ein, einschließlich des Rechts auf Erteilung von Lizenzen an Dritte. Werkzeuge, die speziell zur Anfertigung der von uns bestellten Waren geschaffen wurden und nicht unser Eigentum geworden sind, sind auf unseren Wunsch gegen Erstattung des Verkehrswertes an uns auszuliefern und zu übereignen, sofern der Lieferant sie nicht mehr zur Erfüllung von Lieferverpflichtungen uns gegenüber benötigt. Die Benutzung für Dritte oder die Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet. Erzeugnisse, die mittels unserer Formen und Werkzeuge hergestellt wurden, dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung an Dritte geliefert werden. Nach Abwicklung des Vertrages sind sämtliche diesbezügliche Unterlagen unaufgefordert an uns zurückzugeben. Bei der Bearbeitung oder der Verarbeitung des vorgenannten Materials im Zusammenhang mit der Erfüllung von Verträgen sind die Daten vom Lieferanten gegen Zugriff durch Dritte zu schützen. Eine Speicherung von Vertragsunterlagen, Kopien, Beschreibungen, Zeichnungen und anderen Materialien im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages seitens des Lieferanten sind nach Abwicklung des Vertrages nur im Einverständnis mit uns zulässig, soweit der Lieferant sie nicht nachweislich zur Geltendmachung eigener Rechte benötigt. Die Weitergabe der Daten an Dritte ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch uns zulässig. Der Lieferant ist verpflichtet, in diesen Fällen der genehmigten Weitergabe die Datenübertragung an Dritte vor unbefugtem Zugriff zu sichern. Druckerzeugnisse, Druckvorlagen und Vorrichtungen, die im Betrieb des Lieferanten für die Erfüllung des Vertrages individuell hergestellt werden, sowie sämtliche Rechte an diesen gehen mit der Herstellung und Vertragserfüllung in unser Eigentum über. Der Lieferant hat die Gegenstände auf eigene Kosten für uns zu verwahren und nach Vertragsbeendigung herauszugeben.

10. Versand

Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Lieferanten, dieser hat die Lieferung auf seine Kosten ausreichend gegen Transportschäden zu versichern. Die im Vertrag genannten Preise gelten frei Werk (Anlieferungsstelle).

11. Rechnungen

Rechnungen sind so rechtzeitig einzureichen, dass sie beim Eingang der Ware vorliegen. Für Skontofristen ist der Eingang der Rechnung bei uns maßgebend oder, wenn die Ware später eingeht, der Eingangstag der Ware.

12. Abtretung

Die Abtretung von Ansprüchen gegen die Firma interlübke ist aus-geschlossen, ebenso die Berufung auf Zurückbehaltungsrechte, es sei denn, die Ansprüche des Lieferanten sind rechtskräftig tituliert oder anerkannt

13. Sonstiges

Stellt der Lieferant seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so sind wir berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

Der Lieferant ist verpflichtet, eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 5.000.000 EUR je Schadensereignis für Personen- und Sachschäden mit einem weltweiten Geltungsbereich abzuschließen, während der Dauer der Geschäftsbeziehung aufrechtzuerhalten und uns dies auf Verlangen nachzuweisen. Die Versicherung muss auch Vermögensschäden, Produktrücklaufkosten, Prüf- und Sortierkosten, Ein- und Ausbaukosten sowie Verbindungs- und Vermischungsschäden mit abdecken. Der Lieferant wird im eigenen Interesse sicherstellen, dass der Deckungsausschluss vertraglicher Haftpflichtansprüche unter Berücksichtigung der ihm auferlegten Warenausgangskontrolle abgedeckt wird. Dadurch anfallende Mehrprämien sind bei der Preisgestaltung berücksichtigt. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung hat für den Lieferanten, nicht die Wirkung einer Haftungsfreistellung.

Alle Verpflichtungen aus dem Vertrag sind vom Lieferanten selbst zu erfüllen. Die Einschaltung eines Subunternehmers ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Ungeachtet einer Zustimmung haftet der Lieferant für alle Schäden, die er oder seine Beauftragten durch eine Pflichtverletzung verursachen, es sei denn, er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

Der Lieferant sichert zu, während der Dauer der Geschäftsbeziehung mit uns die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes (soweit anwendbar) sowie sozialverantwortliche Arbeitsbedingungen bzw. vergleichbarer Regelungen einzuhalten, öko-/rohstoffeffiziente Produktionsverfahren einzusetzen und die von ihm beauftragten Subunternehmer, Nachunternehmer und Personalverleiher entsprechend zu verpflichten.

14. Datenschutz

Personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen wir nur im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

15. Erfüllungsort/Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Rheda-Wiedenbrück.

16. Anwendbarkeit deutschen Rechts

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen über das einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG) und das einheitliche Gesetz über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen (EAG) finden keine Anwendung. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) sowie des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19.05.1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) wird ausgeschlossen.

17. Geheimhaltung

Der Lieferant verpflichtet sich über alle betrieblichen Vorgänge, Einrichtungen und Unterlagen der Firma interlübke, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren und seinen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen.

18. Salvatorische Klausel

Falls irgendwelche Vereinbarungen dieses Vertrages ganz oder teilweise ungültig sind oder werden, bleiben die übrigen Vertragsvereinbarungen voll gültig. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Vereinbarung durch eine andere Vereinbarung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der gültigen Vereinbarung entspricht. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen. Änderungen zu diesen Einkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


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